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15. - 27. April 2020

6 Arbeitsrecht & mehr Jobwoche.de

Gut zu wissen

 Corona: Selbstständige können                                       Zuhause
                                                                     arbeiten
 Rentenbeiträge aussetzen
                                                                     Nicht jeder hat Anspr
   Berlin (dpa) - Selbstständige, die in der gesetzlichen            Arbeit im Homeoffice
   Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und durch die
   Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können
   ihre Beitragszahlung bis zum 31. Oktober 2020 aussetzen. Dies
   gilt auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsverein-
   barung in Raten gezahlt werden.

   Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie
   formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine
   Aussetzung der Beitragszahlung beantragen. Die Rentenversiche-
   rung wird später eine rückwirkende Überprüfung des
   Versicherungsverhältnisses vornehmen und die Höhe der Beiträge
   den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der
   Überprüfung wird den Betroffenen vorab mitgeteilt.

   Selbstständige, die diese Möglichkeit nutzen möchten, erreichen
   die Deutsche Rentenversicherung derzeit schriftlich, telefonisch
   oder unter deutsche-rentenversicherung.de. Das kostenfreie
   Service-Telefon steht unter der Nummer 0800/10 00 48 00 zur
   Verfügung. Aktuell ist hier mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

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                                                                     Viele Beschäftigte arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie aktu-
                                                                     ell im Homeoffice. Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es
                                                                     aber nicht. Solange der Arbeitgeber keine entsprechende
                                                                     Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen hat und in
                                                                     Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag nichts anderweitig
                                                                     geregelt ist, müssen Beschäftigte weiterhin zur Arbeit kommen.
                                                                     Wer nicht erscheint, kann abgemahnt und bei wiederholtem
                                                                     Fehlen gekündigt werden. Einen Anspruch auf Homeoffice kön-
                                                                     nen aber Menschen mit Vorerkrankungen haben, für die ein
                                                                     besonderes Risiko besteht.

                                                                     Viele Beschäftigte arbeiten auf-  getroffen hat und auch in
                                                                     grund der Corona-Pandemie aktu-   Betriebsvereinbarung oder im
                                                                     ell im Homeoffice. Einige sind    Tarifvertrag nichts anderweitig
                                                                     aber trotzdem weiter dazu ange-   geregelt ist, müssen Beschäftigte
                                                                     halten, ins Büro zu kommen -      weiterhin zur Arbeit kommen. Wer
                                                                     auch wenn sie theoretisch die     nicht erscheint, kann abgemahnt
                                                                     Möglichkeit hätten, von zu Hause  und bei wiederholtem Fehlen
                                                                     aus zu arbeiten. Können sie das   gekündigt werden.
                                                                     dann von ihrem Chef verlangen?
                                                                     Die wichtigsten Fragen und        Einen Anspruch auf Homeoffice
                                                                     Antworten im Überblick.           können aber Menschen mit
                                                                                                       Behinderungen oder Vorerkran-
                                                                     Müssen Arbeitgeber jetzt nicht    kungen haben, für die im Betrieb
                                                                     Homeoffice anordnen?              oder auf dem Weg zur Arbeit ein
                                                                                                       besonderes Risiko besteht.
                                                                     Nein. Einen allgemeinen An-
                                                                     spruch auf Homeoffice gibt es     Nachdem inzwischen in allen
                                                                     nicht. Solange der Arbeitgeber    Bereichen und Branchen die theo-
                                                                     also keine entsprechende Verein-  retische Möglichkeit besteht, sich
                                                                     barung mit den Mitarbeitern       bei Kollegen oder Kolleginnen
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