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13. - 26. August 2019                                                   3  ANZEIGE

Jobwoche.de

                Das eigene Gesicht auf der Firmen-
                Webseite? Nicht jeder Arbeitnehmer sieht
                das gerne. Darf der Chef dort Fotos von
                Mitarbeitern veröffentlichen? «Betrachtet
                man die Frage unter datenschutzrecht-
                lichen Bestimmungen, kann man sagen:
                Eine Veröffentlichung ist in der Regel nicht
                relevant für das Arbeitsverhältnis», erklärt
                Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
                Das bedeutet: Der Arbeitgeber braucht die
                Einwilligung des Arbeitnehmers.

                Denn Paragraph 26 des Bundesdaten-
                schutzgesetzes regelt, dass personenbezo-
                genen Daten von Beschäftigten nur für
                Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
                verarbeitet werden dürfen, wenn es für das
                Arbeitsverhältnis relevant ist. Das können
                etwa Personaldaten sein für die Abrech-
                nung oder für die Entscheidung über
                Beförderungen. «Für die Buchhalterin einer
                Versicherung gibt es aber keine Not-
                wendigkeit, dass Fotos von ihr auf der
                Firmen-webseite zu finden sind», so Meyer.

                Die Einwilligung des Arbeitnehmers muss
                dann schriftlich vorliegen. Darin sollte fest-
                geschrieben werden, zu welchem Zweck
                das Foto genutzt werden darf. «Der Arbeit-
                nehmer kann seine Einwilligung auch jeder-
                zeit widerrufen», sagt Meyer.

                Ausnahmen können für Arbeitnehmer gel-
                ten, für die es wegen ihres Amtes oder ihrer
                Position erforderlich ist, auf der Firmen-
                Webseite mit Foto und Kontaktdaten zu
                erscheinen. «In solchen Fällen, zum Bei-
                spiel beim Vertriebsleiter eines Autohau-
                ses, ist eine Veröffentlichung aufgrund der
                Position angemessen. Dann ist auch keine
                Einwilligung des Arbeitnehmers nötig»,
                erklärt Meyer.

                Endet ein Arbeitsverhältnis, könne aber je-
                der Arbeitnehmer verlangen, dass das eige-
                ne Bild von der Webseite genommen wird.

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