Page 13 - JOBWOCHE 22.2019
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3. - 16. Dezember 2019                                                           13

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Die Scheinselbstständigkeit erweckt
       auf dem Arbeitsmarkt den

Rechtsschein der Selbstständigkeit,
         obwohl tatsächlich ein

       Arbeitsverhältnis besteht.

                    FOTO: FOTOLIA

tständigkeit
utomatisch Selbstständigkeit

gige Beschäftigung vorliegt - und   vollständig abhängig.
verlangte entsprechend Beiträge
für die gesetzliche Sozialver-      Einzelanweisungen gab es zwar
sicherung. Die Klage gegen die      kaum, die Frau arbeitete weitest-
Rentenversicherung blieb erfolg-    gehend eigenständig - daraus
los. Es liege keine selbstständige  ergebe sich aber keine andere
Tätigkeit als Lohnbuchhalterin      Bewertung, so das Gericht.
vor, so das Gericht. Vielmehr       Gerade bei höher qualifizierten
habe die Frau ihre Tätigkeit ab     Tätigkeiten spreche eine
2008 abhängig beschäftigt aus-      grundsätzliche Weisungsfreiheit
geübt.                              des Beschäftigten nicht gegen
                                    eine abhängige Beschäftigung.
Eingegliedert oder nicht?           Tatsächlich habe die Frau kein
                                    unternehmerisches Risiko getra-
Denn die Frau sei in die Arbeits-   gen.
organisation des Unternehmens
eingegliedert gewesen - zum         Dass die Frau nur in Teilzeit für
Beispiel über das Computer-         das Unternehmen tätig war und
system und andere Arbeitsmittel.    darüber hinaus noch andere
Auch habe sie beim Erledigen        Jobs für andere Auftraggeber
ihrer Aufgaben mit Mitarbeitern     erledigt habe, sei dies ohne
des Unternehmens zusammen-          Belang. Es komme allein auf die
gearbeitet. Zudem war sie von       Beurteilung der vorliegenden
Weisungen des Unternehmens          Tätigkeit an.

office für alle Mitarbeiter ?

Beispiel acht Mitarbeitern mit      beiter entsteht daraus kein An-
ähnlichem Profil im Unterneh-       spruch auf Gleichbehandlung.
men Homeoffice gestattet und
zwei weiteren nicht, könnte es für  Kommt der Aspekt der Gleich-
den Arbeitgeber auch rechtlich      behandlung ins Spiel, handelt es
schwierig werden, diese Un-         sich Meyer zufolge aber immer
gleichbehandlung zu begrün-         um eine Einzelfallabwägung.
den», sagt Meyer.                   «Darf einer von 100 Mitarbeitern
                                    im Homeoffice arbeiten, lässt
Ist Homeoffice aber zum Beispiel    sich daraus kaum ein Anspruch
bestimmten Arbeitnehmergrup-        auf Homeoffice für die anderen
pen, etwa ausschließlich Füh-       99 Mitarbeiter ableiten», so
rungskräften oder Vertriebsmit-     Meyer. «Bei 98 von 100 Mitar-
arbeitern vorbehalten, sei das      beitern im Homeoffice sieht dies
gerechtfertigt. Für andere Mitar-   aber anders aus.»
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