Krank im Job – Mythen im Faktencheck

Was wirklich gilt bei Krankschreibung, Arzttermin, Lohnfortzahlung und Streik
Krank im Job – Mythen im Faktencheck
Adobe Stock: WHstudio LeuchinN

Rund um Krankheit am Arbeitsplatz halten sich hartnäckig Halbwahrheiten und Stammtischweisheiten. Der Beitrag räumt mit den häufigsten Irrtümern auf und ordnet die Rechtslage ein.

 

Mythos 1: Drei Tage darf man immer ohne Attest blühen

Stimmt nur eingeschränkt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt eine Krankmeldung ab dem ersten Tag, ein ärztliches Attest aber erst ab dem vierten Tag. Arbeitgeber können jedoch im Arbeitsvertrag oder per Weisung verlangen, dass die Bescheinigung schon ab Tag eins vorliegt – das ist zulässig.

 

Mythos 2: Wer krank ist, darf nicht raus

Auch falsch. Wer krankgeschrieben ist, darf grundsätzlich tun, was die Genesung fördert oder zumindest nicht behindert. Ein Spaziergang an der frischen Luft bei Erkältung, der Einkauf von Medikamenten, der Arzttermin, ein Treffen mit Freunden bei psychischer Belastung – all das ist meist erlaubt. Verboten sind Aktivitäten, die die Genesung verzögern.

 

Mythos 3: Während der Krankschreibung darf nicht gekündigt werden

Falsch. Eine Krankschreibung schützt nicht vor Kündigung. Der Arbeitgeber kann auch während einer Krankheitsphase kündigen – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Wer länger oder häufig krank ist, kann sogar krankheitsbedingt gekündigt werden.

 

Mythos 4: Lohn fließt sechs Wochen weiter

Im Grundsatz richtig. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Gehalt weiter, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld – aber nur einen Teil und für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

 

Weitere Mythen

Auch zu Themen wie Arzttermin in der Arbeitszeit, Krankschreibung im Urlaub, Reisen während der Krankheit, Genesung im Ausland oder Kontaktpflicht zum Arbeitgeber während der Krankheit kursieren viele Halbwahrheiten. Der Artikel ordnet sie ein und liefert die rechtlich sauberen Antworten.

 

Streik-Teil: Was bedeutet das fürs Gehalt?

Im zweiten Teil geht es um Streik. Die Kernregel: Wer streikt, bekommt für die Streikzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber. Stattdessen zahlen die Gewerkschaften Streikgeld an ihre Mitglieder. Beschäftigte ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft können zwar mitstreiken, gehen in der Regel aber leer aus – ein wichtiges Argument für den Eintritt in eine Gewerkschaft.

 

 

Text: Lukas Möller (Mythen, dpa)

 

Den vollständigen Artikel und weitere Themen rund um das Arbeitsleben findest du in unserer Jobwoche Mai 2026