Urlaub in der Probezeit ist nicht verboten

Urlaub in der Probezeit ist nicht verboten
Kein grundsätzliches Urlaubsverbot in der Probezeit. Foto: pxhere.com, CC0 Public Domain

Jobs/Hamburg - In der Probezeit gibt es kein grundsätzliches Urlaubsverbot. Allerdings haben Beschäftigte in den ersten sechs Monaten an einem neuen Arbeitsplatz noch keinen Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub, erklärt Arbeitsrechts-Expertin Britta Beate Schön in der Zeitschrift «Unicum Beruf» - unabhängig davon, ob es eine Probezeit gibt oder nicht. Stattdessen erwerben sie mit jedem Monat Arbeit nur ein Zwölftel der Gesamtmenge. Wer 24 Tage Urlaub im Vertrag stehen hat, darf nach zwei Monaten Arbeit also erst 4 davon nehmen.